
Volksgruppe der Friesen
ethnic group of the Frisians
groupe ethnique des Frisons
Framework Convention for the Protection of National
Minorities
European Treaty
Series
/157 (ETS/157)
Convention-cadre pour la protection des minorités
nationales
Série des traités européens
/157
Strasbourg, 1. II. 1995
EUROPEAN CHARTER FOR REGIONAL OR
MINORITY LANGUAGES
European Treaty
Series
/148 (ETS/148)
Strasbourg, 5. XI. 1992
Die Mitgliedstaaten des Europarates haben zum Schutz nationaler Minderheiten (ETS/157) und zum Schutz der Minderheitensprachen (ETS/148) verbindliches Völkerrecht geschaffen.
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (ETS 157) wurde von Deutschland am 10.09.1997 ratifiziert. Das Übereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppe der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit angewendet. Es trat am 01.02.1998 in Kraft.
Die Texte der Übereinkommen werden vom Europarat
in englischer und französischer Sprache mittels Internet zur Verfügung
gestellt. Sie sind hier nochmals abrufbar.
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Im folgenden sollen die wichtigsten Punkte auszugsweise dargestellt werden.
Die Mitgliedstaaten des Europarates ... sind wie folgt übereingekommen:
ETS/157
Artikel 3
(2) Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.
Artikel 4
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen vorzusehen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten gestatten, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.
Artikel 7
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Artikel 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jeder Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht hat, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß das Recht jedes Angehörigen einer nationalen Minderheit auf freie Meinungsäußerung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache ohne Eingriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, daß Angehörige einer nationalen Minderheit in bezug auf ihren Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.
(3) Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht daran, Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, daß Angehörigen nationaler Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und zu nutzen.
(4) Die Vertragsparteien sehen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene Maßnahmen vor, um Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und kulturellen Pluralismus zuzulassen.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jeder Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht hat, seine Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte, Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit zu fördern.
(2) In diesem Zusammenhang sehen die Vertragsparteien unter anderem angemessene Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern vor und erleichtern Kontakte zwischen Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von
Angehörigen nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen
zu fördern.
Ende
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Wo kann man Urlaub machen und Fische fangen auf hoher See?
Zum Beispiel bei zwei Friesen auf Lolland (DK)!
http://www.angeln-auf-lolland.de/