Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten1
Straßburg/Strasbourg, 1.II.1995
1Amtliche Übersetzung Deutschlands
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses
Rahmenübereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die
Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren
und zu fördern;
in der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses
Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
besteht;
in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedstaaten des Europarats vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;
entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler
Minderheiten zu schützen;
in der Erwägung, daß die geschichtlichen Umwälzungen
in Europa gezeigt haben, daß der Schutz nationaler Minderheiten für
Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent
wesentlich ist;
in der Erwägung, daß eine pluralistische und wahrhaft demokratische
Gesellschaft nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse
Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit achten,
sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen,
diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;
in der Erwägung, daß es notwendig ist, ein Klima der Toleranz
und des Dialogs zu schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für
jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der
Bereicherung erweisen kann;
in der Erwägung, daß die Entwicklung eines toleranten und
blühenden Europas nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den
Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung
der Verfassung und der territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates
bedarf;
im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und der Protokolle dazu;
im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden
Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten
Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten
sind;
entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in
den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden,
den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten
der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit,
der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität
der Staaten zu gewährleisten;
gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze
mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik
zu verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von
Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen
Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler
Zusammenarbeit dar.
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist
der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und
der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.
-
Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht,
frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder
nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung
verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
-
Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten,
die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen
ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.
Abschnitt II
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf
gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht
ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit verboten.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen,
sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und
tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen
Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser
Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen
Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.
-
Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden
nicht als Diskriminierung angesehen.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern,
die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre
Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile
ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen
und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.
-
Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik
getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken
ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten
gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor
jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.
-
Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen
Dialogs und treffen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen
Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit
zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig
von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität,
und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen,
um Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen,
sprachlichen oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen
oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen
ausgesetzt sein können.
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen
einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei
zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung
und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede
Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre
Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen,
Organisationen und Vereinigungen zu gründen.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß das Recht
jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf freie
Meinungsäußerung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache
ohne Eingriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen
einschließt. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung
sicher, daß Angehörige einer nationalen Minderheit in bezug
auf ihren Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.
-
Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Vertragsparteien Hörfunk-,
Fernseh- oder Lichtspielunternehmen einem Genehmigungsverfahren ohne Diskriminierung
und auf der Grundlage objektiver Kriterien unterwerfen.
-
Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht
daran, Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen
Rahmens für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich
und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, daß Angehörigen
nationaler Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene
Medien zu schaffen und zu nutzen.
-
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene
Maßnahmen, um Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang
zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und kulturellen
Pluralismus zu ermöglichen.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person,
die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache
privat und in der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich frei
und ungehindert zu gebrauchen.
-
In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell
oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die
Vertragsparteien, sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies
verlangen und dieses Anliegen einem tatsächlichen Bedarf entspricht,
soweit wie möglich die Voraussetzungen dafür sicherzustellen,
daß im Verkehr zwischen den Angehörigen dieser Minderheiten
und den Verwaltungsbehörden die Minderheitensprache gebraucht werden
kann.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer
nationalen Minderheit angehört, zu gewährleisten, in möglichst
kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe
ihrer Festnahme und über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen
Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache,
erforderlichenfalls unter unentgeltlicher Beiziehung eines Dolmetschers,
zu verteidigen.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person,
die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen
(Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen,
sowie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach der
Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person,
die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, für
die Öffentlichkeit sichtbar Schilder, Aufschriften und Inschriften
sowie andere Mitteilungen privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen.
-
In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen
einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien
im Rahmen ihrer Rechtsordnung, einschließlich eventueller Übereinkünfte
mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Gegebenheiten,
traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und andere für die Öffentlichkeit
bestimmte topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen,
wenn dafür ausreichende Nachfrage besteht.
-
Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem
Gebiet der Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte,
Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit
zu fördern.
-
In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem angemessene
Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern
bereit und erleichtern Kontakte unter Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von Angehörigen
nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen zu fördern.
-
Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien
an, daß Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben,
eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und
zu betreiben.
-
Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine
finanziellen Verpflichtungen mit sich.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person,
die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache
zu erlernen.
-
In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell
oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die
Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich
und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige
dieser Minderheiten angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache
zu erlernen oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.
-
Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Amtssprache
oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für
die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am
kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen
Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.
Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis
in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern
und darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken,
die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen
ergeben.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen
nationaler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte
über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich
rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen
mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen
Identität oder mit demselben kulturellen Erbe.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen
nationaler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher
Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene
einzugreifen.
-
Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige
Übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten,
zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der betroffenen
nationalen Minderheiten sicherzustellen.
-
Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei
Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche
erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen
Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die
sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten
von Belang sind.
Abschnitt III
Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in
diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben,
haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von
Angehörigen der Mehrheit oder anderer nationaler Minderheiten, zu
achten.
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen,
als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben
oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen
des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der
territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der
Staaten, zuwiderläuft.
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung
oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach
den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft,
deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer
entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung
mit diesen zu verstehen.
Abschnitt IV
-
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung
dieses Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien.
-
Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus
in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.
-
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens
für eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär
des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen
und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
-
Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig
und sooft das Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die
für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang
ist.
-
Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten
Informationen an das Ministerkomitee weiter.
-
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den
Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen
niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee
von einem beratenden Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder
anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten
besitzen.
-
Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden
vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens
festgelegt.
Abschnitt V
Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten
des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt
das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee
dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
-
Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem
zwölf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 27 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
-
Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Rahmenübereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
-
Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation
der Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen
mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen
Mehrheit gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats,
der nach Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch
nicht getan hat, und jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
-
Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt.
-
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt,
bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung findet.
-
Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens
auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.
Das Rahmenübereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
-
Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
-
Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen.
-
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates, anderen Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen
beigetreten ist:
-
jede Unterzeichnung;
-
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
-
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach
den Artikeln 28, 29 und 30;
-
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem Rahmenübereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Rahmenübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und
allen zur Unterzeichnung dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt
dazu eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.