Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung1
Straßburg/Strasbourg, 15.X.1985
1Amtliche Übersetzung Deutschlands
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale
und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu
verwirklichen;
in der Erwägung, daß ein Mittel zur Erreichung dieses Zieles
der Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung ist;
in der Erwägung, daß die kommunalen Gebietskörperschaften
eine der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Staatsform sind;
in der Erwägung, daß das Recht der Bürger auf Mitwirkung
an den öffentlichen Angelegenheiten einer der demokratischen Grundsätze
ist, die allen Mitgliedstaaten des Europarats gemeinsam sind;
überzeugt, daß dieses Recht auf kommunaler Ebene am unmittelbarsten
ausgeübt werden kann;
überzeugt, daß das Bestehen kommunaler Gebietskörperschaften
mit echten Zuständigkeiten eine zugleich wirkungsvolle und bürgernahe
Verwaltung ermöglicht;
in dem Bewußtsein, daß der Schutz und die Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung in den verschiedenen europäischen
Staaten einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europa darstellen, das
sich auf die Grundsätze der Demokratie und der Dezentralisierung der
Macht gründet;
in Bekräftigung ihrer Auffassung, daß es hierzu des Bestehens
kommunaler Gebietskörperschaften bedarf, die über demokratisch
bestellte Entscheidungsorgane verfügen und weitgehende Selbständigkeit
hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Art und Weise, in der sie
diese Zuständigkeiten ausüben, und der zur Erfüllung ihrer
Aufgabe erforderlichen Mittel besitzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien gehen die Verpflichtung ein, sich durch die folgenden
Artikel in der Weise und in dem Umfang, die in Artikel 12 vorgeschrieben
sind, als gebunden zu betrachten.
Teil I
Artikel 2 – Verfassungsmäßige und rechtliche
Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung
Der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung wird in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und nach Möglichkeit in der Verfassung anerkannt.
Artikel 3 – Begriff der kommunalen Selbstverwaltung
-
Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche
Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der
Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in
eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.
-
Dieses Recht wird von Räten oder Versammlungen ausgeübt, deren
Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemeinen
Wahlen hervorgegangen sind und die über Exekutivorgane verfügen
können, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Der Rückgriff
auf Bürgerversammlungen, Volksabstimmungen oder jede sonstige Form
unmittelbarer Beteiligung der Bürger, sofern dies gesetzlich zulässig
ist, wird dadurch nicht berührt.
Artikel 4 – Umfang der kommunalen Selbstverwaltung
-
Die grundlegenden Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften
werden durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung
schließt jedoch nicht aus, daß den kommunalen Gebietskörperschaften
im Einklang mit dem Gesetz Zuständigkeiten zu bestimmten Zwecken übertragen
werden.
-
Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der Gesetze das
Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die nicht von ihrer
Zuständigkeit ausgeschlossen oder einer anderen Stelle übertragen
sind.
-
Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben obliegt im allgemeinen vorzugsweise
den Behörden, die den Bürgern am nächsten sind. Bei der
Aufgabenzuweisung an andere Stellen sollte Umfang und Art der Aufgabe sowie
den Erfordernissen der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen
werden.
-
Die den kommunalen Gebietskörperschaften übertragenen Zuständigkeiten
sind in der Regel umfassend und ausschließlich. Sie sollen von einer
anderen zentralen oder regionalen Stelle nicht ausgehöhlt oder eingeschränkt
werden, es sei denn, daß dies gesetzlich vorgesehen ist.
-
Werden den kommunalen Gebietskörperschaften von einer zentralen oder
regionalen Stelle Befugnisse übertragen, so muß es ihnen soweit
wie möglich freigestellt werden, deren Ausübung an die örtlichen
Gegebenheiten anzupassen.
-
Die kommunalen Gebietskörperschaften werden soweit wie möglich
bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten,
die sie unmittelbar betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise angehört.
Artikel 5 – Schutz der Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften
Bei Änderungen der Grenzen kommunaler Gebietskörperschaften
sind die betroffenen Gebietskörperschaften vorher anzuhören,
gegebenenfalls im Weg einer Volksabstimmung, sofern es gesetzlich zulässig
ist.
Artikel 6 – Angemessene Verwaltungsstrukturen und Ausstattung
für die Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften
-
Unbeschadet allgemeinerer gesetzlicher Bestimmungen müssen die kommunalen
Gebietskörperschaften in der Lage sein, ihre internen Verwaltungsstrukturen
selbst zu bestimmen, um sie den örtlichen Bedürfnissen anpassen
und eine wirksame Geschäftsabwicklung gewährleisten zu können.
-
Die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der kommunalen
Gebietskörperschaften müssen die Gewinnung von qualifiziertem
Personal auf der Grundlage von Leistung und Befähigung ermöglichen;
zu diesem Zweck sind angemessene Ausbildungsmöglichkeiten, Bezahlungs-
und Laufbahnbedingungen vorzusehen.
Artikel 7 – Bedingungen für die Wahrnehmung der
Aufgaben auf kommunaler Ebene
-
Die Rechtsstellung der gewählten Kommunalvertreter muß die freie
Ausübung ihres Amtes gewährleisten.
-
Sie muß eine angemessene Entschädigung für Kosten, die
durch die Amtsausübung entstehen, und gegebenenfalls eine Entschädigung
für Verdienstausfälle oder ein Entgelt für geleistete Arbeit
mit entsprechender sozialer Sicherung ermöglichen.
-
Ämter und Tätigkeiten, die mit dem Amt eines gewählten Kommunalvertreters
unvereinbar sind, können nur durch Gesetz oder grundlegende Rechtsprinzipien
bestimmt werden.
Artikel 8 – Verwaltungsaufsicht über die Tätigkeit
der kommunalen Gebietskörperschaften
-
Jede Verwaltungsaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften
darf nur in der Weise und in den Fällen ausgeübt werden, die
durch die Verfassung oder das Gesetz vorgesehen sind.
-
Jede Verwaltungsaufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften
darf in der Regel nur bezwecken, die Einhaltung der Gesetze und Verfassungsgrundsätze
sicherzustellen. Die Verwaltungsaufsicht kann jedoch bei Aufgaben, deren
Durchführung den kommunalen Gebietskörperschaften übertragen
wurde, eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit durch die übergeordneten
Behörden umfassen.
-
Die Verwaltungsaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften
muß so ausgeübt werden, daß die Verhältnismäßigkeit
zwischen dem Gewicht der Aufsichtsmaßnahme und der Bedeutung der
von ihr zu schützenden Interessen gewahrt bleibt.
Artikel 9 – Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften
-
Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der nationalen
Wirtschaftspolitik Anspruch auf angemessene Eigenmittel, über die
sie in Ausübung ihrer Zuständigkeiten frei verfügen können.
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Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen
in angemessenem Verhältnis zu den durch die Verfassung oder das Gesetz
vorgesehenen Zuständigkeiten stehen.
-
Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen
zumindest teilweise aus kommunalen Steuern und Gebühren stammen, bei
denen sie das Recht haben, den Hebesatz im gesetzlichen Rahmen festzusetzen.
-
Die Finanzierungssysteme, auf denen die Mittel beruhen, die den kommunalen
Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen, müssen ausreichend
vielfältig und dynamisch gestaltet sein, damit diese soweit wie praktisch
möglich in die Lage versetzt werden, mit der tatsächlichen Entwicklung
der Kosten für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten Schritt
zu halten.
-
Der Schutz der finanziell schwächeren kommunalen Gebietskörperschaften
erfordert die Einführung von Finanzausgleichsverfahren oder gleichwertigen
Maßnahmen, die zum Ausgleich der Auswirkungen ungleicher Verteilung
der möglichen Finanzierungsquellen und der Kostenlasten bestimmt sind.
Derartige Verfahren oder Maßnahmen dürfen die Entscheidungsfreiheit
der kommunalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Verantwortungsbereich
nicht schmälern.
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Die kommunalen Gebietskörperschaften werden auf geeignetem Weg zu
der Frage angehört, in welcher Weise ihnen umverteilte Mittel zugeteilt
werden sollen.
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Soweit möglich werden Zuweisungen an die kommunalen Gebietskörperschaften
nicht zur Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen. Die Gewährung
von Zuweisungen darf die grundsätzliche Freiheit der kommunalen Gebietskörperschaften,
die Politik in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu bestimmen, nicht
beeinträchtigen.
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Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben haben die kommunalen Gebietskörperschaften
im Rahmen der Gesetze Zugang zum nationalen Kapitalmarkt.
Artikel 10 – Vereinigungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften
-
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Ausübung ihrer
Zuständigkeiten berechtigt, zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Gesetze
Verbände zu bilden, um Aufgaben von gemeinsamem Interesse durchzuführen.
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Das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung
zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören,
und ihr Recht, einer internationalen Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften
anzugehören, werden von jedem Staat anerkannt.
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Die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, im Rahmen der
vom Gesetz vorgebenen Bedingungen mit den kommunalen Gebietskörperschaften
anderer Staaten zusammenzuarbeiten.
Artikel 11 – Rechtsschutz der kommunalen Selbstverwaltung
Den kommunalen Gebietskörperschaften muß der Rechtsweg offenstehen,
um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Achtung derjenigen
Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung sicherzustellen, die in
der Verfassung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt
sind.
Teil II – Verschiedenes
Artikel 12 – Verpflichtungen
-
Jede Vertragspartei geht die Verpflichtung ein, sich durch mindestens zwanzig
Absätze des Teiles I der Charta als gebunden zu betrachten, von denen
mindestens zehn aus den folgenden Absätzen zu wählen sind:
-
Artikel 2,
-
Artikel 3 Absätze 1 und 2,
-
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4,
-
Artikel 5,
-
Artikel 7 Absatz 1,
-
Artikel 8 Absatz 2,
-
Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3,
-
Artikel 10 Absatz 1,
-
Artikel 11.
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Jeder Vertragsstaat notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde dem Generalsekretär des Europarats
die nach Absatz 1 ausgewählten Absätze.
-
Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren,
daß sie sich durch Absätze dieser Charta als gebunden betrachtet,
die sie noch nicht nach Absatz 1 angenommen hatte. Diese späteren
Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die notifizierende Vertragspartei und haben dieselbe Wirkung vom
ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 13 – Gebietskörperschaften, auf welche
die Charta Anwendung findet
Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung
gelten für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die
im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jede Vertragspartei
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
die Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften bezeichnen,
auf die sie den Anwendungsbereich der Charta beschränken oder die
sie von ihrem Anwendungsbereich ausschließen will. Sie kann ferner
durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarats
weitere Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften
in den Anwendungsbereich der Charta einbeziehen.
Artikel 14 – Übermittlung von Informationen
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats
alle einschlägigen Informationen über Rechtsvorschriften und
sonstige Maßnahmen, die sie erläßt oder trifft, um die
Bestimmungen dieser Charta einzuhalten.
Teil III
Artikel 15 – Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten
-
Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung
auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
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Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats
nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta
gebunden zu sein.
-
Für jeden anderen Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 16 – Gebietsklausel
-
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung
findet.
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Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf
jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.
Die Charta tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär folgt.
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Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
-
Jede Vertragspartei kann diese Charta nach einem Zeitabschnitt von fünf
Jahren seit dem Tag, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist,
jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär
des Europarats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten notifiziert.
Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für
die anderen Vertragsparteien, vorausgesetzt, daß deren Zahl vier
nicht unterschreitet.
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Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 jeden von ihr
angenommenen Absatz des Teiles I der Charta kündigen, vorausgesetzt,
daß Anzahl und Art der Absätze, durch die diese Vertragspartei
gebunden ist, mit Artikel 12 Absatz 1 in Übereinstimmung bleiben.
Jede Vertragspartei, die nach Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen
des Artikels 12 Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als
habe sie auch die Charta selbst gekündigt.
Artikel 18 – Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarats:
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jede Unterzeichnung;
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jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
-
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel 15;
-
jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Notifikation;
-
jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation;
-
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
dieser Charta.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 15. Oktober 1985 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten
des Europarats beglaubigte Abschriften.
Friesen