Kein Volksgruppenschutz  in der Verfassung des Landes Niedersachsen
 

Die Rechte der Minderheiten und Volksgruppen in den Ländern Schleswig-Holstein und Brandenburg finden Eingang in die jeweiligen Landesverfassungen. In Niedersachsen ist dies jedoch nicht der Fall.  In der Präambel der Verfassung ist nur die Rede vom Volk der Niedersachsen. Die Friesen werden hier glatt unterschlagen.

Auch der Artikel 1 beginnt mit einer Aussage, die Ostfriesland nicht beachtet. Dort heißt es, das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. Ostfriesland gehörte aber seit  dem Tod seines letzten Fürsten Carl Edzard im Jahre 1744 und bis zur Gründung des Bundeslandes Niedersachsen mit Unterbrechungen im wesentlichen zum Staate Preußen. Das trifft übrigens seit 1866 auch für Hannover zu.

Im Artikel 3 bekennt sich das Volk von Niedersachsen zu den Menschenrechten. Auch hier wird die seit über 2000 Jahren an der friesischen Küste siedelnde und nicht zu übersehende Volksgruppe ignoriert.

Erinnert sei noch einmal an das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (ETS 157) des Europarates, welches von Deutschland am 10.09.1997 ratifiziert wurde. Das Übereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppe der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit angewendet. Es trat am 01.02.1998 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten des Europarates haben damit zum Schutz nationaler Minderheiten verbindliches Völkerrecht geschaffen.

Somit liegen genügend Gründe für das Land Niedersachsen vor, den Schutz seiner friesischen Volksgruppe in den Verfassungsrang zu heben.

In den Verfassungen von Schleswig-Holstein und Brandenburg sind folgende wegweisende Artikel zu finden:

Verfassung
des Landes Schleswig-Holstein
I. d. F. vom 13.6.1990
Gl.-Nr.: 100-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 391
 

Artikel 5
Nationale Minderheiten und Volksgruppen

(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.

(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.
 

Verfassung des Landes Brandenburg
Vom 20. August 1992
(GVBl. I S. 298)

4. Abschnitt: Rechte der Sorben (Wenden)
Artikel 25 (Rechte der Sorben [Wenden])

(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin.

(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.

(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.
 
 

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G. Kohls, 22.03.2004